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   FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17   

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FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17 (https://dejure.org/2021,4910)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17 (https://dejure.org/2021,4910)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 4 K 11006/17 (https://dejure.org/2021,4910)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 Nr. 4, 4a S. 3 EStG; § 9 Abs. 4 S. 1, 3 EStG
    Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit; Berücksichtigen der Fahrten eines Hafenarbeiters von seiner Wohnung bis zu dem Hafenzugang nur mit ...

  • IWW

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, § 9 Abs. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit; Berücksichtigen der Fahrten eines Hafenarbeiters von seiner Wohnung bis zu dem Hafenzugang nur mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Hafengebiet als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Der Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des neuen Reisekostenrechts ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Hafengebiet als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 36/16

    Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Auf Antrag der Beteiligten hat das Klageverfahren im Hinblick auf die bei dem BFH anhängige Revision mit dem Aktenzeichen VI R 36/16 geruht.

    Diese Frage habe das neue BFH-Urteil (VI R 36/16) nicht beantwortet.

    Er führt aus, in dem Urteil in der Sache VI R 36/16 habe der BFH für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen auf die Beschäftigung durch die Hafeneinzelbetriebe abgestellt.

    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (BFH, Urteile vom 11. April 2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl. II 2019, 543; vom 11. April 2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl. II 2019, 546).

    Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (BFH, Urteil vom 11. April 2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl. II 2019, 543).

    Anders als in dem Fall des Gesamthafenarbeiters, der der Entscheidung des BFH vom 11. April 2019 (VI R 36/16, BStBl. II 2019, 543) zugrunde lag, war der Kläger nicht zusätzlich auch bei den Hafeneinzelbetrieben angestellt, sondern nur bei der A. KG.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Zur Begründung bezogen sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 (VI R 61/96), wonach das Hamburger Hafengebiet keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte sei.

    Vielmehr bleibe die Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1997 (VI R 61/96) weiter anwendbar, die den Hamburger Hafen nicht als "großräumige Arbeitsstätte" angesehen habe.

    Dementsprechend kommt das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 (VI R 61/96) nicht mehr zum Tragen, weil es nicht den Begriff des "weiträumigen Tätigkeitsgebietes" nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG behandelt, sondern geklärt hat, ob nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage "ein größeres räumliches Gebiet" als "einheitlich gleichbleibende Arbeitsstätte" qualifiziert werden konnte.

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 36/18

    Erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokomotivführers nach neuem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Im Gegenteil hat der BFH in einem Urteil vom 1. Oktober 2020 (VI R 36/18, juris) auch ein firmeneigenes Schienennetz, das auf einer Fläche von 60.000 ha mehrere Ortschaften miteinander verband, als großräumige erste Tätigkeitsstätte qualifiziert - und nur deshalb nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet, weil das Schienennetz eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers des dortigen Klägers darstellte.
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (BFH, Urteile vom 11. April 2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl. II 2019, 543; vom 11. April 2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl. II 2019, 546).
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17

    Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall (der Tochtergesellschaft) eines Flughafenbetreibers, der der Entscheidung des BFH vom 11. April 2019 - VI R 12/17 (BFHE 264, 265, BStBl. II 2019, 551) zugrunde lag.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5269/17

    Versicherungsbezirk kein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet"

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.02.2021 - 4 K 11006/17
    Dem folgen das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9. April 2019 - 5 K 5269/17, rkr., EFG 2019, 1088) und die Literatur (vgl. statt aller Krüger , in Schmidt, 39. Auflage 2020, § 9 EStG Rn. 216; Oertel , in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Auflage 2020, § 9 EStG Rn. 82).
  • BFH, 15.02.2023 - VI R 4/21

    Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2016 insoweit zu ändern, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 EUR berücksichtigt werden.

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